Kategorie: EU

  • Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

    Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

    Gesetzentwurf 10%092010_20101015084950

    Informationen zum ersten Gesetzentwurf zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, der jetzt vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgelegt wurde.

    Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

    1. Gründe für das Gesetzgebungsvorhaben

    In vielen Bereichen zeichnet sich ein hoher Fachkräftebedarf ab. Neben der Anwerbung ausländischer Fachkräfte, ist es mindestens so wichtig, dass wir alle Qualifikationspotenziale im Inland aktivieren und besser nutzen. Dabei müssen wir auch die beruflichen Qualifikationen in den Blick nehmen, die Menschen aus dem Ausland mitbringen: Viele der nach Deutschland Zugewanderten und auch viele Deutsche haben in anderen Ländern gute berufliche Qualifikationen und Abschlüsse erworben. Die können sie aber oft auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht optimal verwerten, weil Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsverfahren fehlen. Wir schätzen dieses Potenzial auf rund 300 000 Menschen.
    Bisher hat nur ein Teil der Fachkräfte, die mit Auslandsqualifikationen nach Deutschland kommen, einen Anspruch auf Bewertung und Zertifizierung ihrer Berufsabschlüsse und Qualifikationen. Zudem sind die bisherigen Regelungen wenig einheitlich und führen in vielen Fällen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen. Wir wollen erreichen, dass künftig für Arbeitgeber und Betriebe nachvollziehbare und bundesweit einheitliche Bewertungen zu den mitgebrachten ausländischen Qualifikationen zur Verfügung stehen.
    Politisch im Fokus stehen die Berufe, in denen bereits jetzt ein Mangel an qualifizierten Fachkräften besteht, etwa bei den Medizin- und Erziehungsberufen, im Pflegebereich und bei den sogenannten MINT-Berufen. Das Bundesgesetz wird sich jedoch auf alle bundesrechtlich geregelten Berufe beziehen und hier – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – einen allgemeinen Anspruch auf Bewertung beruflicher Auslandsqualifikationen schaffen.

    Die Fachkräfte müssen sich an deutschen Ausbildungs- und Qualitätsstandards messen lassen. Es sind diese Standards, zu denen im Ausland erworbene Berufsabschlüsse und Qualifikationen in Verhältnis gesetzt werden sollen. Es geht also mit diesem Gesetzgebungsvorhaben nicht darum, dass Un- oder Angelernte aus dem Ausland einen deutschen Abschluss oder eine Zertifizierung erhalten.

    2. Einzelheiten des Entwurfs aus dem BMBF

    Der Entwurf ist als sogenanntes Artikelgesetz konzipiert. Artikel 1 wird ein allgemeines „Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen“ enthalten. Es enthält allgemeine Regelungen zu den Voraussetzungen der Feststellung der Gleichwertig¬keit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen. Zudem gibt es für die nicht reglementierten Berufe (BBiG-Berufe und z.T. Handwerk) erstmals einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Bewertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und enthält Verfahrensregelungen. Die folgenden Artikel sollen Änderungen der auf Bundesebene geregelten Berufsgesetze und Verordnungen beinhalten. Dafür ist BMBF auf die Mitarbeit anderer Ressorts und der Länder angewiesen, da dort Zuständigkeiten für bestimmte Berufsgruppen liegen.

    Der Gesetzentwurf sieht klare und einheitliche Kriterien für die Bewertung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vor. Durch diese Vereinheitlichung der Kriterien werden die bis dato bestehenden Unterschiede zwischen verschiedenen Berufs- und Personengruppen so weit wie möglich aufgelöst und ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren sowohl für den Migranten als auch für die Arbeitgeber und Betriebe geschaffen. Es geht uns aber nicht nur um die Fachkräfte, die bereits im Land leben. Es geht auch um die, die künftig zu uns kommen. Auch bei denen soll künftig möglichst früh festgestellt werden, was jeder Einzelne kann.

    Es geht um ein unbürokratisches Verfahren. Deshalb ist geplant, die bereits bestehenden und funktionierenden Strukturen im Bereich Anerkennung für das neue Gesetz zu nutzen. Dies bedeutet, dass die für die jeweilige Berufsausbildung und den Berufszugang zuständigen Kammern und Behörden die vorgesehen Verfahren umsetzen werden. Dies bietet vor allem drei Vorteile: Zum einen sind die jeweiligen Kammern und Behörden „nah dran“, wenn es um die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen geht. Zum anderen ist davon auszugehen, dass Arbeitgeber und Unternehmen einer Entscheidung der jeweiligen Kammern und Behörden mehr Vertrauen entgegen bringen werden als wenn die Bewertung von einer „fachfremden“ Stelle getroffen würde. Und zum dritten vermeiden wir zusätzliche Bürokratie durch den Aufbau neuer Stellen.
    Um Interessierten das Verfahren soweit als möglich zu vereinfachen, ist geplant, für alle Einrichtungen, die insbesondere auch Migrantinnen und Migranten erreichen (z.B. Ausländerbehörden, Migrationserstberatungsstellen, Auslandsvertretungen) sowie auch über ein Internetportal entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen.

    Es geht um ein zügiges Verfahren. Die Entscheidung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen ergehen.

    Es ist vorgesehen, dass die Antragsteller/innen in den Fällen, in denen sich eine Auslandsqualifikation als nicht gleichwertig erweist, über die im Verhältnis zur deutschen Ausbildung bestehenden Fehlstellen zu informieren sind, damit sie sich entsprechend nachqualifizieren können. In den reglementierten Berufen – d.h. in den Berufen, in denen der Berufszugang staatlich geregelt ist – werden Anpassungsqualifizierungen ein Instrument sein, um wesentliche Unterschiede in der Qualifikation auszugleichen und so den Berufszugang zu erreichen. Ein allgemeiner Anspruch auf Nachqualifizierung ist jedoch nicht vorgesehen und unter Gesichtspunkten der Inländerdiskriminierung auch nicht zu begründen. Daneben sollen Beratungsangebote für Ausgleichmaßnahmen und sonstige Nachqualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie zu entsprechenden Fördermöglichkeiten geschaffen werden.

    Das Bundesgesetz wird sich nur auf Berufe, die auf Bundesebene geregelt sind, beziehen also insb. auf (akademische) Heilberufe, Pflegekräfte, Ausbildungsberufe nach dem BBiG oder der Handwerksordnung. Parallel sind auch die Länder gefordert. Sie sind für die berufsrechtlichen Regelungen z.B. für Lehrer, Ingenieure, Erzieher, Architekten zuständig. Die Zuständigkeit innerhalb der Bundesregierung ist wegen der spezifischen Berufsrechte breit verteilt. Federführend ist das BMBF. Aber auch die Mitarbeit insbesondere der Ressorts BMG, BMWi, BMI und BMJ sowie BMF, BMELV und BMVBS ist erforderlich.

  • Öffentliche Stellungnahme

    Öffentliche Stellungnahme

    Stellungnahme des Elternverbandes Ruhr (EVR) und der Föderation der Türkischen Elternvereine in Deutschland (FÖTED) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung: „Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (4. Schulrechtsänderungsgesetz)“

    Sehr geehrte Frau Ministerin Sylvia Löhrmann,

    der Elternverband Ruhr ist seit seiner Gründung vor zwei Jahren intensiv um die Verbesserung der Bildungssituation insbesondere von Kindern mit Migrationshintergrund bemüht. Im Hinblick auf die geplanten Änderungen des Schulgesetzes des Landes Nord-Rhein-Westfalen möchten wir Ihnen daher diesbezüglich unsere Stellungnahme zukommen lassen.

    Mit freundlichen Grüssen

    Dr. Ali Sak

    Vorsitzender Elternverband Ruhr

    Stellv. Bundesvorsitzender der Föderation der Türkischen Elternvereine in Deutschland

    Stellungnahme des Elternverbandes Ruhr (EVR) und der Föderation der Türkischen Elternvereine in Deutschland (FÖTED) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung: „Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (4. Schulrechtsänderungsgesetz)“

    1) Zu §11 (Prognoseunterricht):

    Wir als Elternverband haben die Einführung der verpflichtenden Übergangsempfehlung mit dem 2. Schulrechtsänderungsgesetz im Jahr 2006 schon von Anfang an kritisiert.  Die Verbindlichkeit des Grundschulgutachtens wurde damals im Interesse „des Kindeswohls“ erhöht.  Hierdurch sollte die zu hohe Zahl der Schulformwechsel in der Sekundarstufe I verringert werden. Die hohe Zahl der Schulformwechsel begründet nicht die Schwächung des Elternwillens, denn wie Dr. Block (Universität Essen) anhand der PISA-Daten zeigen konnte, wirken sich Grundschulempfehlungen nicht nur hochgradig sozial selektiv aus, erweisen sich zudem auch als wenig verlässlich. Nach Block sei das Risiko, an einer falschen Schule zu landen aufgrund einer unzutreffenden Grundschulempfehlung rund 24-mal höher als aufgrund übersteigerter Erwartungen der Eltern. Vielmehr wirken sich die Grundschulgutachten sozial selektiv, da sie Schülern „bei gleicher Leistungsfähigkeit, aber unterschiedlicher sozialer Herkunft, unterschiedliche Übergangsempfehlungen ausstellen“. Baumert und Schümer (2001) haben zudem herausgefunden, dass Akademikerkinder,  bei gleicher Intelligenz und gleichen Leseleistungen, immer noch eine dreifach höhere Chance haben, ein Gymnasium zu besuchen als Arbeiterkinder. Die Möglichkeit des Prognoseunterrichtes haben unserer Erfahrung nach nur wenige Eltern mit Migrationshintergrund wahrgenommen, weil die meisten von den Schulleitungen nicht informiert wurden. Zudem belastet der Prognoseunterricht, bei relativ geringer Aussagequalität, in starkem Maße die Psyche des Kindes. Von den hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von etwa 2 Mio. Euro, die anderweitig viel nutzvoller eingesetzt werden können ganz zu schweigen. Der Elternverband befürwortet die vorgesehene neue Fassung des §11(4).

    2) Zu den §§46 und 84 (Schuleinzugsbezirke):

    Die Möglichkeit des Schulträgers Schuleinzugsbezirke zu bilden ist gerade in Regionen mit hohem Anteil von Migrantenkindern von besonderer Bedeutung für eine gesunde Mischung der Schülerschaft. In den letzten Jahren ist die Zahl  von sogenannten Nischenschulen mit SchülerInnen aus sozial benachteiligten Familien zugenommen, weil besser gestellte Eltern und damit Bildungsbewusste Eltern Ihre Kinder an Schulen mit einem geringen Migrationsprofil angemeldet haben. Daher ist unter dem Gesichtspunkt der Integration, des Zusammen-Lernens und –Lebens die Einführung von Schuleinzugsgrenzen als eine kurzfristige Notmaßnahme wünschenswert.

    Obwohl es hierdurch zu einer Einschränkung des elterlichen Wahlrechts auf eine für ihr Kind geeignete Schule kommt, sollte dies zu Gunsten einer höher geordneten, nämlich die Erfüllung der Integrationsaufgabe zurückgestellt werden. Die Ausgangsituation von Schulen in Regionen mit hohem Migrantenanteil oder mit sozial benachteiligter Schülerschaft (u.a. hoher Anteil von Kindern mit sprachlichen Entwicklungsstörungen, viele mehrsprachige Schüler, wenig Unterstützung des Elternhauses) haben eine viel anspruchvollere und vielfältigere Aufgaben (u.a. Notwendigkeit von Deutsch als Zweitsprache, integrative Aufgaben, Unterstützung der Elternschaft) zu erfüllen. Daher sollten diese Schulen langfristig nach einem wohl definierten Schlüssel stärker gefördert werden und auch die Klassenstärke sollte diesbezüglich an die jeweiligen Erfordernisse angepasst werden. Der Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund in Schulen sollte nach Möglichkeit eine bestimmte Obergrenze von maximal 50% nicht überschreiten. Zusätzliche Steigerung der Qualität dieser Schulen würde auch die Einführung von Schuleinzugsbezirken unnötig machen. Momentan scheint dies aber eine Utopie zu sein.

    Im Sinne der Förderung der Integrationsaufgabe von Schulen sollten die Konfessionsschulen sich verpflichten einen bestimmten Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund aufzunehmen, ohne diesen den Konfessionsunterricht aufzuzwingen. Dieses Vorgehen würde der gesunden Mischung der Schülerschaft einen erheblichen Beitrag leisten.

    Der Elternverband spricht sich daher für die Möglichkeit der Einführung von Schuleinzugsbezirken insbesondere Grundschuleinzugbezirken aus. Um diesen zu umgehen ist jedoch eine deutlich stärkere Förderung von Schulen in sozial benachteiligten Stadteilen notwendig.

    3) Zu §49 (Arbeits- und Sozialverhalten):

    Die Möglichkeit der Bewertung zum Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler stellt auf der einen Seite eine Notwendigkeit in einer zunehmend pluralistischen Gesellschaft. Auf der anderen Seite erschwert es die Aufgabe der Lehrer die Schüler objektiv zu beurteilen. Hierdurch nimmt nach unserer Meinung nach die Soziallastigkeit der Bewertungen, nicht nur im Arbeits- und Sozialverhalten, zu. Eine inhaltlich differenzierte Aussage über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler unabhängig von Ihrer sozialen Herkunft wird zunehmend schwierig. Grundsätzlich wären Bewertungen zu Sozial- und Arbeitsverhalten der Schüler in Grundschulen, wie es bereits in den ersten Schuljahren praktiziert wird, wünschenswert. In den weiterführenden Schulen, insbesondere auf Abschlusszeugnissen halten wir dies aufgrund der starken Beeinflussung der Bewertungen durch den Sozialstatus der Familien und der starken Bedeutung dieser Bewertungen für die berufliche Zukunft der Kinder für höchst bedenklich. Der Elternverband befürwortet grundsätzlich den Entwurf. Eine differenzierte Handhabe der Beurteilungspraxis nach Schulformen und Klassen halten wir jedoch für notwendig.

    4) Zu §66 (Zusammensetzung der Schulkonferenz):

    Die Wiedereinführung der Drittelparität stärkt die Eltern mit Migrationshintergrund und würde deren Zusammenarbeit mit den Schulen stärken.

    Aus der Sicht der Elternschaft und im Hinblick auf die Stärkung der Elternmitwirkung und des Elternwillen im Bildungssystem befürworten wir die Änderung des §66.

    Unser Schlussplädoyer:

    Nach § 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG-BASS1-1) hat jeder junge Mensch ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Neben Schülerinnen und Schülern mit der Familiensprache Deutsch gibt es Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte aus rund 150 Nationalitäten, die mit unterschiedlichem Gewicht im Land vertreten sind. Von den rund 2,6 Millionen Schülern in NRW haben ca. 30% eine Zuwanderungsgeschichte. Rund die Hälfte der Schüler mit Zuwanderungsgeschichte nichtdeutscher Nationalität hat Ihren Ursprung aus der Türkei. Die sich verändernde demographischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland erfordert ein grundlegendes Paradigmenwechsel in der Bildungspolitik. Die Schule hat den gesetzlichen Auftrag die Kinder dort abzuholen wo sie sind. Um diesem Bildungsauftrag gerecht zu werden ist die Förderung der natürlich mitgebrachten Ressourcen, wie die Mehrsprachigkeit, die Reduzierung der sozialen Selektionspraxis an  Schulen, die Stärkung der Eltern sind  Erfolgs-orientierte Förderansätze notwendig. Die Achtung und Schätzung der mitgebrachten Kultur und der Sprache von Kindern mit Zuwanderungsgeschichte gibt diesen Kindern ein Gefühl der Zugehörigkeit und ist für deren Persönlichkeitsentwicklung von besonderer Bedeutung. Die große Mehrheit der Eltern mit Migrationshintergrund ist ohne Zweifel am Bildungserfolg ihrer Kinder interessiert. Die geplanten Änderungen der §§ 11,46,49,66 und 84 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen haben zum einen das Ziel die Elternmitwirkung und somit den Elternwillen zu stärken und die soziale Benachteiligung durch das hiesige Schulsystem, zumindest in Ansätzen zu reduzieren. Auch die bereits beschlossene Änderung des Schulgesetzes hinsichtlich der Einführung von Gemeinschaftsschulen wird im Hinblick auf längeres gemeinsames Lernens und Lebens findet unsere Zustimmung. Deshalb unterstützen wir die geplanten Vorhaben der Landesregierung in allen genannten Punkten, bitten jedoch gegebenenfalls um die notwendigen Korrekturen, die sicherlich an bestimmten Stellen notwendig wären.

  • Bayerisch, türkisch, sozial

    Bayerisch, türkisch, sozial

    Auch in der CSU gibt es sie, wenn auch nicht sehr zahlreich: türkische Migranten. Vor allem das Traditionsbewusstsein der Christsozialen gefällt ihnen. VON PHILIPP GESSLER

    Die CSU wie man sie sich vorstellt. Die Wahrheit ist jedoch vielschichtiger. Foto: dapd

    Die CSU wie man sie sich vorstellt. Die Wahrheit ist jedoch vielschichtiger. Foto: dapd
    Die CSU wie man sie sich vorstellt. Die Wahrheit ist jedoch vielschichtiger. Foto: dapd

    REGENSBURG/ INGOLSTADT/NÜRNBERG taz | Dass es den Deutschen an Esskultur fehlt, ahnte Haritun Sarik schon als kleiner Junge. Sein Vater, ein gerade aus der Türkei nach Regensburg eingewanderter Obst- und Gemüsehändler, verkaufte einem Kunden damals, vor mehr als vierzig Jahren, eine Wassermelone.

    Am nächsten Tag kam der Kunde zurück und lobte die ihm bislang unbekannte Frucht: Innen habe das ja gut geschmeckt, erklärte der Mann – nur das Äußere sei ein bisschen hart gewesen.

    viaMigranten in der CSU: Bayerisch, türkisch, sozial – taz.de.

  • Medienkompetenz für Zuwanderer

    Medienkompetenz für Zuwanderer

    Medienkompetenz für Zuwanderer – Zuwandererkompetenz für Medien.

    DGB-Haus Düsseldorf • Friedrich-Ebertstr. 34 • 40210 Düssdorf 26.11.2010

    Keynote: „Zur Bedeutung Interkultureller Medienkompetenz und der Medienpartizipation von Einwande- rern in Deutschland

    medienkompetenz

  • Be Happy, it’s an order (Sinan Cetin)

    Be Happy, it’s an order (Sinan Cetin)

    Be Happy, it’s an order (Sinan Cetin)

    in türkischer Sprache mit englischem Untertitel und

    deutschen Kulturträgern

  • Integrationsgipfel der Bundesregierung: Offener Brief zur Einwanderungsdebatte

    Integrationsgipfel der Bundesregierung: Offener Brief zur Einwanderungsdebatte

    Auf eine Initiative von der Türkischen Gemeinde Deutschlands (TDG) kritisieren 700 Deutschtürken die aktuelle Integrationsdebatte.

    Kristina Schröder übt schon mal Emphatie-, Partizipations- und Willkommenskultur.
    Kristina Schröder übt schon mal Emphatie-, Partizipations- und Willkommenskultur.

    Einen Tag vor dem vierten Integrationsgipfel der Bundesregierung haben 700 Deutschtürken in einem offenen Brief an die Politik ihrer Bestürzung über die derzeitige Debatte über Einwanderung und Integration Ausdruck verliehen. „Wir sind besorgt darüber, dass Thesen, die früher als ,Randerscheinungen‘ abgetan wurden, nunmehr aus der Mitte der Gesellschaft kommen“, heißt es in dem Brief, der am Dienstag unter anderem an Bundeskanzlerin Angela Merkel und ihre Integrationsbeauftragte Maria Böhmer (beide CDU) verschickt wurde.

    Die einseitige Diskussion, „die nur vermeintliche oder tatsächliche Defizite in den Vordergrund“ stelle und diesen überwiegend mit Sanktionen begegne, sei kontraproduktiv, heißt es weiter. „Wir haben große Sorge, dass die Weiterführung der Diskussion in dieser Art und Weise zur Wiederholung der tragischen Ereignisse der Asyldiskussion der neunziger Jahre führen könnte.“ Damals kam es zu einer Reihe massiver rassistischer Übergriffe, bei Brandanschlägen in Mölln kamen dabei drei, in Solingen fünf Menschen ums Leben.

    Die Unterzeichner verweisen darauf, dass sie in ganz unterschiedlichen Bereichen gesellschaftliche Verantwortung übernommen hätten und sich diskreditiert fühlen. „Wir wollen die Zukunft mitgestalten“, heißt es. „Wir brauchen dazu Deutschland, aber Deutschland braucht auch uns.“ Die UnterzeichnerInnen fordern von Politik und Medien eine Versachlichung der Debatte sowie eine „Willkommens-, Partizipations- und Empathiekultur“.

    Die Initiative für den Brief ging von der Türkischen Gemeinde in Deutschland (TGD) aus, unterzeichnet haben unter anderem Rechtsanwältinnen, Lehrer, Künstler, Ärztinnen, Ingenieure und Bundestagsabgeordnete, darunter die Grüne Ekin Deligöz, die künstlerische Leiterin des Berliner Ballhaus Naunynstraße Shermin Langhoff und der Leiter des Zentrums für Türkeistudien Haci-Halil Usluscan. „Wir sind überrascht über einen so großen Zulauf innerhalb weniger Tage“, sagte TGD-Chef Kenan Kolat. „Die Menschen sind wirklich besorgt.“ (www.tgd.de)

    viaIntegrationsgipfel der Bundesregierung: Offener Brief zur Einwanderungsdebatte – taz.de.

  • Integrationsgipfel: Reine Symbolpolitik – Memet Kilic – ist im Bundestag

    Integrationsgipfel: Reine Symbolpolitik – Memet Kilic – ist im Bundestag

    Zum morgigen Integrationsgipfel der Bundesregierung, erklärt Memet Kilic, Sprecher für

    Migrations- und Integrationspolitik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:

    Durch den Integrationsgipfel werden Hoffnungen bei den Immigranten geweckt, die Politik

    positiv mitgestalten zu können. Statt dessen gibt es aber alle Jahre wieder Gesetzesverschärfungen.

    Notwendig sind positive Schritte wie ein kommunalesWahlrecht für alle Immigranten. Das wäre ein wichtiges Signal.

    Vier Jahre nach dem ersten Nationalen Integrationsgipfel sind wenig positive Folgen zu spüren.

    Vielmehr kann man von einem Täuschungsmanöver sprechen. Die Beschränkung auf

    Symbolpolitik haben die Immigranten satt.

    Damit es dem rechten Lager in der Union nicht unwohl wird, werden Immigranten häufig als

    Eindringline und Parasiten angesehen. Forderungen nach Gesetzesverschärfungen gegenüber

    Immigranten durch die Bundesfamilienministerin heizen die aggressive Debatte an. Damit

    schadet die Union dem friedlichen Miteinander in Deutschland.

    viaPM: Integrationsgipfel: Reine Symbolpolitik – Memet Kilic – ist im Bundestag.

  • Migrationsamtschef fordert Zurückhaltung bei Integrationsdebatte

    Migrationsamtschef fordert Zurückhaltung bei Integrationsdebatte

    Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Albert Schmid, hat bei der aktuellen Integrationsdebatte zur Zurückhaltung aufgerufen. „Bei einigen Zehntausenden gibt es überhaupt keinen Grund, vor irgendeiner Zuwanderungswelle Angst zu haben“, sagte Schmid der „Frankfurter Rundschau“ vom Dienstag. Deutschland rangiere bei der Aufnahme von Einwanderern in der EU hinter Großbritannien und Frankreich, sagte er.

    viaMigrationsamtschef fordert Zurückhaltung bei Integrationsdebatte | STERN.DE.

  • „Angst ist unnötig“

    „Angst ist unnötig“

    Das Bundesamt hält mit Zahlen gegen diffuse Bedrohungsgefühle. (Foto: dapd)
    Das Bundesamt hält mit Zahlen gegen diffuse Bedrohungsgefühle. (Foto: dapd)

    Am Mittwoch ist Integrationsgipfel im Bundeskanzleramt. Die Experten versuchen vor dem öffentlichkeitswirksamen Treffen bei der Kanzlerin noch einmal, etwas mehr Sachlichkeit in die Debatte zu bringen.

    Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Albert Schmid, hat bei der aktuellen Integrationsdebatte zur Zurückhaltung aufgerufen. „Bei einigen Zehntausenden gibt es überhaupt keinen Grund, vor irgendeiner Zuwanderungswelle Angst zu haben“, sagte Schmid der „Frankfurter Rundschau“. Deutschland rangiere bei der Aufnahme von Einwanderern in der EU hinter Großbritannien und Frankreich, sagte er.

    Den Vorstoß von CSU-Chef Horst Seehofer, der eine Begrenzung der Zuwanderung aus anderen Kulturkreisen befürwortet hatte, bezeichnete Schmid als „weder fachlich begründet“ noch sinnvoll. Fremdenfeindlichkeit müsse „mit Rationalität“ und „nicht mit Stimmungsmache“ begegnet werden, sagte er der „Frankfurter Rundschau“.

    Blick auf die Menschen

    Im Gespräch mit derselben Zeitung bezeichnete der Staatsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde die Aussage von Bundespräsident Christian Wulff, der Islam gehöre zu Deutschland, als unangemessen. Er selbst hätte den Satz „Die Muslime hier gehören zu Deutschland“ bevorzugt, sagte Böckenförde der Zeitung. Diese Aussage beziehe sich „auf Menschen, die hier leben, mit dem Glauben, den sie haben und den sie auch ausüben dürfen“. Das bedeute aber nicht, den Islam „sogleich als Teil unseres Landes anzuerkennen“, sagte der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht.

    Gerade hatte Wirtschaftsminister Rainer Brüderle  (FDP) bei einem Kanada-Besuch erneut trotz Widerständen in der Union die Einführung eines Punktesystems wie in dem Land angeregt. Er sei zuversichtlich, dass Schwarz-Gelb noch in dieser Wahlperiode eine Reform des Zuwanderungsrechts umsetzen werde, sagte er in Toronto.

    Im Bundeskanzleramt findet am Mittwoch der vierte Integrationsgipfel statt. Dabei soll unter anderem ein Aktionsplan zur Umsetzung des Nationalen Integrationsplans auf den Weg gebracht werden.

    AFP

    viaVor dem Integrationsgipfel: „Angst ist unnötig“ – n-tv.de.

  • Integrations-Serie: Zu Hause in beiden Kulturen

    Integrations-Serie: Zu Hause in beiden Kulturen

    Castrop-Rauxel. Eigentlich wollte die junge Frau aus der anatolischen Großstadt Eskisehir nur einen längeren Urlaub bei ihrem Onkel in Castrop-Rauxel verbringen. 31 Jahre liegt das jetzt zurück, und Ruziye Malkus ist immer noch hier.

    Verheiratet mit einem Deutschen, zwei erwachsene Kinder, ein eigenes Haus. Die heute 52-Jährige ist schon lange angekommen in ihrer zweiten Heimat.

    Ruziye Malkus (Bild) vom Interkulturellen Bildungs- und Kulturverein IBKF in Castrop-Rauxel zeigt ihre Arbeit in den Räumen an der Bodelschwingher Straße. Foto: Joseph-W. Reutter / WAZ FotoPool
    Ruziye Malkus (Bild) vom Interkulturellen Bildungs- und Kulturverein IBKF in Castrop-Rauxel zeigt ihre Arbeit in den Räumen an der Bodelschwingher Straße. Foto: Joseph-W. Reutter / WAZ FotoPool

    Dabei hat man es ihr, zumindest beruflich, gar nicht so leicht gemacht. Die Schneidermeisterin, die in der Türkei nach dieser Ausbildung noch Modedesign studiert hatte, durfte sich in ihrem Beruf hier nicht selbstständig machen, weil die Abschlüsse in Deutschland nicht anerkannt wurden. Nur eine „Flick-Schneiderei“ konnte sie eröffnen. Was hauptberuflich nicht klappte, schaffte sie als Honorarkraft bei AWO und VHS: Sie brachte türkischen Frauen das Nähen bei. Und dabei stellte sie fest, dass sich längst nicht alle so problemlos wie sie zurecht fanden in der neuen Heimat.

    Ihr Schlüsselerlebnis dann an einer Bushaltestelle. „Da stand eine junge Türkin mit einer dicken Backe – ein Kind im Kinderwagen, eines an der Hand, ein größerer Sohn. Den bat sie, für sie beim Zahnarzt zu übersetzen, und der Sohn wollte dafür zehn Mark. Weil sie das Geld nicht hatte, ist sie mit ihren Zahnschmerzen wieder nach Hause gegangen.“ 1998 war das, Ruziye Malkus, die damals eine internationale Nähgruppe in der evangelischen Kirchengemeinde Schwerin leitete, gründete mit fünf Gleichgesinnten und mit Unterstützung aus Politik und Verwaltung den Internationalen Bildungs- und Kulturverein für Frauen. Seitdem haben Frauen aller Nationalitäten in der Schule an der Bodelschwingher Straße eine feste Anlaufstelle.

    40 Frauen besuchten gleich zu Beginn die Deutschkurse, die die VHS in den Räumen des Vereins anbot. Und während die Mütter Deutsch büffelten, betreuten Ruziye Malkus und ihre Mitstreiterinnen im Nebenraum die Kinder. Sprachkurse gibt es heute vor Ort nicht mehr, aber Nähkurse, Hausaufgabenbetreuung, Tanz- und Sportangebote, eine Jazzdance- und eine Theatergruppe, alles kostenlos.

    „Internationaler Verein“ – das steht nicht nur drauf, das ist auch drin. Nicht nur Türkinnen kommen, auch Frauen aus Marokko, Polen und Russland waren von Anfang an mit dabei, wissen, dass sie hier Hilfe und Unterstützung in allen Fragen finden. Sie fragen um Rat, wenn sie Formulare ausfüllen müssen, bitten um Begleitung zum Amt, drücken Ruziye Malkus ihr Handy in die Hand, weil sie nicht verstehen, was der Arzt ihnen gerade erklären will. Sie sitzen beisammen und nähen aus Altkleidern und gespendeten Stoffen die tollsten Kleidungsstücke, sie bringen ihre Kinder mit und kochen gemeinsam, oder sie treffen sich einfach nur zum Plaudern.

    „Vielen Frauen mangelt es an Selbstbewusstsein, sie sind unsicher, haben Angst. Hier ist das ganz anders“, beobachtet Ruziye Malkus jeden Tag. Die Vorsitzende ist die Seele des Vereins, ihre Telefonnummer hat sich dank Mund-zu-Mund-Propaganda auch außerhalb der Stadt herumgesprochen. „1600 Frauen haben wir im vergangenen Jahr geholfen.“ Helfen – das bedeutet für die quirlige 52-Jährige nicht nur eine konkrete Handreichung. Wenn sie mit den Frauen an der Nähmaschine oder beim wöchentlichen Frauenfrühstück sitzt, redet sie mit ihnen: über familiäre Situationen, Gesundheitsthemen, Kindererziehung, Gewalt, Bildung.

    Integration war für Ruziye Malkus selbst überhaupt kein Thema, als sie nach Deutschland kam. „Ich habe mich nie als Ausländerin gefühlt. Ich bin schon integriert hier ankommen.“ Das hatte sicher auch damit zu tun, dass sie mit dem nötigen Selbstbewusstsein kam, liberal aufgewachsen mit einer alleinerziehenden Mutter („eine starke Frau“), ausgestattet mit einer guten Schulbildung, mit Berufsabschluss und Studium. Viele andere Migrantinnen können davon nur träumen. Nicht wenige können nicht einmal in ihrer Muttersprache lesen und schreiben, weiß Ruziye Malkus. „Einer Analphabetin bringt dann auch ein Integrationskurs nichts.“ Deshalb bereitet der Internationale Verein sich darauf vor, die Sprachkurse wieder aufleben zu lassen.

    Mütter, die der deutschen Sprache mächtig sind und verstehen, dass Bildung der Schlüssel zum Erfolg ist – das möchte Ruziye Malkus erreichen. Bei ihren eigenen Kindern war das eine Selbstverständlichkeit. Die Tochter ist Diplom-Sozialpädagogin und Theaterpädagogin, der Sohn studiert Betriebswirtschaft. Wie wichtig das ist, möchte sie möglichst vielen Anderen klar machen: „Sie müssen begreifen, dass Bildung das beste Geschenk ist, das sie ihren Kindern machen können. Was man im Kopf hat, das kann einem niemand nehmen.“

    viaIntegrations-Serie: Zu Hause in beiden Kulturen – Castrop-Rauxel – DerWesten.

  • Elif Cindik: Für eine neue Diskussionskultur

    Elif Cindik: Für eine neue Diskussionskultur

    Elif Duygu Cindik 30. Oktober 2010

    Elif Cindik

    Für eine neue Diskussionskultur in der Einwanderungs- und Partizipationspolitik

    Wir deutsche Bürgerinnen und Bürger mit türkischem Migrationshintergrund und türkische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sind besorgt über die Diskussion der letzten Monate.

    Wir sind besorgt darüber, dass Thesen und Behauptungen über Einwanderung und „Integration“, die früher als „Randerscheinungen“ abgetan wurden, nunmehr aus der Mitte der Gesellschaft kommen oder zumindest dort Zustimmung finden. „Rechtsextremismus ist kein Phänomen am ,Rand‘ der Gesellschaft, ganz im Gegenteil finden sich rechtsextreme Einstellungen in besorgniserregendem Maße in der Mitte der Gesellschaft.“ (aus der Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung: Die Mitte in der Krise. Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland 2010).

    Wir haben große Sorge, dass die Weiterführung der Diskussion in dieser Art und Weise zur Wiederholung der tragischen Ereignisse in Folge der Asyldiskussion der neunziger Jahre führen könnte.

    Wir leben seit Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland, haben in unterschiedlichsten Bereichen unserer Gesellschaft Verantwortung übernommen und unseren Beitrag für unsere Gesellschaft geleistet, wie abertausende andere mit Migrationshintergrund.

    Wir meinen, dass die einseitige Diskussion, die nur vermeintliche oder tatsächliche Defizite in den Vordergrund stellt und überwiegend mit Sanktionen begegnet, kontraproduktiv ist.

    Wir alle fühlen uns durch die derzeitige Diskussion diskreditiert, unser Vertrauen und Engagement für unser Land und unsere Gesellschaft leidet darunter.

    Wir sind der festen Überzeugung, dass nur eine Willkommens-, Partizipations- und Empathiekultur die Diskussion versachlichen und die Motivation der Migrantinnen und Migranten stärken kann.

    Wir appellieren an die Politik und die Medien, in der Teilhabepolitik einen Neuanfang in diesem Sinne zu wagen.

    Erstunterzeichner/innen:

    • Çınar, Safter (Beauftragter für Migration und Integration des DGB, Berlin-Brandenburg)
    • Kolat, Kenan (Geschäftsführer und Projektleiter, Bundesvorsitzender der Türkischen Gemeinde in Deutschland)
    • Turan, Hilmi Kaya (Diplom Volkswirt, stellvertretender Bundesvorsitzender der Türkischen Gemeinde in Deutschland)
    • Cindik, Elif Duygu (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellvertretende Bundesvorsitzende der Türkischen Gemeinde in Deutschland)

    Wer dies unterzeichnen möchte, schickt seinen Namen, Nachnamen und seinen Beruf an [email protected]

  • Akt der Aggression

    Akt der Aggression

    Schluß mit der Belagerung – Protestaktion am israelischen Grenzposten Aschdod gegen die Abriegelung des Gazastreifens (28. September 2010)

    Foto: AP

    02.11.2010

    Akt der Aggression

    Klares Urteil: Israels Blockade des Gazastreifens und Angriff auf Hilfsflotte sind rechtswidrig. UN-Kommission verurteilt Aggressivität des Überfalls auf »Mavi Marmara«

    Norman Paech

    In der kommenden Woche erscheint im Melzer-Verlag die deutsche Übersetzung des Berichts der UN-Untersuchungskommission über den israelischen Angriff auf die Free-Gaza-Flotte. Bei dem Überfall auf hoher See am 31. Mai 2010 waren auf der »Mavi Marmara« neun türkische Aktivisten erschossen worden. Der Hamburger Völkerrechtler und frühere Linke-Bundestagsabgeordnete Norman Paech war an Bord des Schiffes. junge Welt dokumentiert leicht gekürzt sein Vorwort des Buches.

    Die Untersuchungskommission des UNO-Menschenrechtsausschusses hat schnell gearbeitet. Am 2. Juni 2010, zwei Tage nach dem israelischen Überfall auf die Free-Gaza-Flottille, wurde sie eingerichtet. Am 22. September hat sie ihren Bericht abgegeben, nachdem sie 112 Zeugen in Genf, London, Istanbul und Amman vernommen und alle zugänglichen Beweisstücke gesichtet hatte. Am 27. September hat der UNO-Menschenrechtsrat den Bericht diskutiert und mit großer Mehrheit akzeptiert. Die Stimmenthaltung der europäischen Staaten wurde mit der mangelnden Zusammenarbeit mit der vom UN-Generalsekretär Ban Ki Moon einberufenen Kommission begründet, richtete sich also nicht gegen die sehr eindeutigen Ergebnisse der Untersuchung. Und diese sind für die israelische Regierung wie die Armee vernichtend: Die Blockade des Gaza­streifens, die mit der kollektiven Bestrafung der Bevölkerung eine humanitäre Krise hervorgerufen hat, ist rechtswidrig. Ebenso ist die Blockade der Free-Gaza-Flottille in internationalen Gewässern und ihre Entführung nach Israel rechtswidrig gewesen. Schließlich war der militärische Überfall auf die Flottille und die Erstürmung der Mavi Marmara nicht etwa durch das Recht auf Selbstverteidigung gerechtfertigt, wie es die israelische Regierung immer noch behauptet, sondern ein eindeutiger Akt der Aggression, gegen den die Passagiere berechtigt waren, sich zu wehren.

    (…)

    Quelle:

  • Türkei
: Reise- und Sicherheitshinweise

    Türkei
: Reise- und Sicherheitshinweise

    Türkei
: Reise- und Sicherheitshinweise

    Türkei:
    Stand 01.11.2010 
(Unverändert gültig seit: 01.11.2010)
    Aktuelle Hinweise
    Am Morgen des 31. Oktober 2010 gegen 10.30 Uhr kam es auf dem Taksim-Platz im europäischen Teil von Istanbul zu einem Selbstmordanschlag. Laut Polizeiangaben versuchte der Attentäter einen Polizeibus zu betreten und zündete dabei den Sprengstoff. Es wurden etwa 30 Personen verletzt. Zu Hintergründen der Tat ist noch nichts bekannt; offenbar richtete sie sich jedoch nicht gegen ausländische Besucher. Trotzdem wird bei Reisen in Großstädte der Türkei zu erhöhter Vorsicht geraten.

    Landesspezifische Sicherheitshinweise
    Terrorismus
    Nach verschiedenen Anschlägen gegen Militär- und Polizeieinrichtungen, u.a. in Stadtteilen Istanbuls, befinden sich die Sicherheitsvorkehrungen landesweit unverändert auf hohem Niveau. Angesichts von Anschlagsdrohungen militanter Gruppierungen auch gegen nicht-militärische Ziele muss in allen Teilen der Türkei weiterhin von einer terroristischen Gefährdung ausgegangen werden.
    Reisen über Land
    Bezogen auf den Osten und Südosten des Landes liegen aktuell zwar keine konkreten Gefährdungshinweise für Touristen vor. Wegen der Aktivitäten der PKK sind jedoch Reisen in diesen Landesteil mit einem deutlich erhöhten Risiko behaftet. Weiterhin kommt es dort auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften. So kamen bei Anschlägen in den südöstlichen Provinzen seit Ende Mai 2010 über 40 Soldaten ums Leben. Das türkische Militär unternimmt nach wie vor grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Bei Reisen in den Osten und Südosten der Türkei ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen.
    Der türkische Generalstab hat sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri – insbesondere das Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak (in den Bergen, um und zwischen Sirnak und Hakkari befinden sich mehrere Sperrzonen) sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei – Syrien – Irak) – zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten bis auf Weiteres grundsätzlich verboten ist und die einer strengen Kontrolle unterliegen.
    Kriminalität
    Die Türkei zeichnet sich bislang als ein Land mit vergleichsweise gering ausgeprägter Gewaltkriminalität aus. In letzter Zeit waren jedoch auch Reisende Opfer von Gewaltverbrechen. Es wird deshalb besonders bei einem Aufenthalt an einsamen Orten und gemeinsamen Unternehmungen mit wenig bekannten Personen zu Vorsicht geraten.
    Vorsicht vor Taschendieben ist besonders in der Großstadt Istanbul angezeigt. Die Zahl von Straßendiebstählen, besonders in belebten Zonen, ist in Istanbul weiterhin hoch. Allgemein gilt, dass auf Taschen und Geldbörsen überall da, wo Menschenmengen sind, besonders geachtet werden sollte. Vor allem im Stadtteil Beyoğlu wurden vermehrt Betrugsfälle bekannt, in denen Touristen unter einem Vorwand in einer Bar eingeladen und anschließend gezwungen wurden, zur Begleichung der extrem überhöhten Rechnung eine größere Summe Bargeld von einem Geldautomaten abzuheben.
    Bei Zahlung mit Bank- oder Kreditkarten ist Vorsicht vor Betrügern geboten, die versuchen, unbemerkt die Bankkarte des Reisenden zu kopieren und den zugehörigen PIN-Code auszuspähen, um dann mit gefälschten Karten an Geldautomaten Geld abzuheben. Reisenden wird daher geraten, bei Zahlung ihre Bankkarte stets im Auge zu behalten und die Geheimnummer nur verdeckt einzugeben. Bei Benutzung von Bank- und Kreditkarten mit PIN-Code in Wechselstuben wird zu Vorsicht geraten.
    Allgemeine Reiseinformationen
    Die Türkei ist ein beliebtes Reiseland, das Touristen herzlich und offen empfängt. Wie auch in anderen Urlaubsländern gibt es jedoch einige wichtige Punkte, die beachtet werden sollten, um einen sorglosen Aufenthalt verbringen zu können.
    Grundsätzlich bestimmt bei Taxifahrten der Taxameter den Preis, bei längeren Fahrten ist Handeln durchaus erlaubt. Bei viel Gepäck wird z.T. ein Aufschlag verlangt. Besonders in Istanbul sollte man sich vorher über den ungefähren Fahrpreis informieren, damit Taxifahrten nicht ungewollt zu kostspieligen Stadtrundfahrten werden. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass der Taxameter bei Fahrtantritt eingeschaltet wird. Die Hotels dienen hierbei als eine sichere Informationsquelle.
    Autofahrten nach Einbruch der Dunkelheit, auch auf größeren Verbindungsstraßen, sind mit erhöhten Gefahren verbunden und sollten vermieden werden. Wer im Auto übernachten möchte, sollte dazu einen bewachten Parkplatz oder Campingplatz aufsuchen.
    Bei angebotenen Jeepsafaris sollten Anbieterfirmen und technischer Zustand der Fahrzeuge kritisch geprüft werden, vor allem wenn die Reiseveranstalter keine Gewähr übernehmen. Die Jeeps sollten nur Personen fahren, die über Erfahrung mit derartigen Fahrzeugtypen und Fahren auf off-road-Strecken verfügen.
    Bei angebotenen Ausflügen mit Werksbesichtigung und Kaufgelegenheiten sollten sich Reisende vorher erkundigen, wie lange diese Besuche dauern. Es besteht kein Kaufzwang. Gegen die mögliche Ausübung von Druck durch Mitarbeiter der Unternehmen oder Reiseleiter sollten sich Reisende verwahren und ggf. später auch bei den Reiseveranstaltern beschweren.
    Die türkische Regulierungsbehörde für Tabakwaren und Alkoholika (TAPDK) macht auf die Gefahr durch den Verzehr von gepanschtem Alkohol aufmerksam und empfiehlt, beim Kauf von Alkohol auf die Originalverpackung und Lizenzierung (TAPDK-Logo auf dem Flaschendeckel, unbeschädigte, blau-türkisfarbene Banderole) zu achten.
    (…)

    Quelle: Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, 1.11.2010

  • Staatsangehörigkeitsgesetz

    Staatsangehörigkeitsgesetz

    vom 22. Juli 1913, RGBl 1913,

    zuletzt geändert durch

    • Artikel 5 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950).
    • Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze (BGBl. 2005 I S. 721).
    • Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsreformgesetz – PStRG) vom 19.02.2007 (BGBl. I. S. 122)
    • Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl. I S. 1970)
    § 1

    Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    § 2

    (weggefallen)

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    § 3

    (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben

    1. durch Geburt (§ 4),
    2. durch Erklärung nach § 5,
    3. durch Annahme als Kind (§ 6),
    4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),

    4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),

    1. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

    (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

    § 4

    (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

    (2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.

    (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

    1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
    2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

    Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

    (4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

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    § 5

    Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

    1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
    2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
    3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

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    § 6

    Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.

    § 7

    Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

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    § 8

    (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

    1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
    2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
    3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
    4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

    (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

    §9

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    (1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn

    1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und
    2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,

    es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4)

    und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.

    (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    (3) (weggefallen)

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    § 10

    (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

    1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
      1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
      2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
      3. durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

      oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

    2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
    3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
    4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
    5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
    6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
    7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

    Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.

    (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

    (3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

    (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. 2Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

    (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

    (6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

    (7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

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    § 11

    Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

    1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
    2. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

    Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

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    § 12

    (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. 2Das ist anzunehmen, wenn

    1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
    2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
    3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
    4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
    5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
    6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

    (2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

    (3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

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    § 12a

    (1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

    1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
    2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
    3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. 3Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. 4Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

    (2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

    (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

    (4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

    § 12b

    (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von derAusländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.

    (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

    (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.

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    § 13

    Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2entsprechen.

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    § 14

    Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen.

    § 15

    (weggefallen)

    § 16

    Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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    § 17

    Die Staatsangehörigkeit geht verloren

    1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
    2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
    3. durch Verzicht (§ 26),
    4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
    5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder
    6. durch Erklärung (§ 29).
    § 18

    Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

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    § 19

    (1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekanntzumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.

    (2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.

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    §§ 20 und 21

    §22

    Die Entlassung darf nicht erteilt werden

    1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,
    2. Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.
    §23

    Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.

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    § 24

    Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.

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    § 25

    (1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag … des gesetzlichen Vertreters erfolgt, … der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

    (2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

    (3) (weggefallen)

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    § 26

    (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

    (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

    1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

    (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

    (4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

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    §27

    Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben.

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    § 28

    Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.

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    § 29

    (1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

    (2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.

    (3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlußfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

    (4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte.

    (5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

    (6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.

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    § 30

    (1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

    (2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

    (3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

    § 31

    Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Personen dürfen auch Angaben erhoben, gespeichert oder verändert und genutzt werden, die sich auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist.

    § 32

    (1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. 3Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über Einleitung und Erledigung von Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.

    (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

    § 33

    (1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:

    1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
    2. Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
    3. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

    (2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

    1. die Grundpersonalien des Betroffenen (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),
    2. Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung oder Urkunde oder des Verlustes der Staatsangehörigkeit,
    3. Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

    (3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

    (4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

    (5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

    § 34

    (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:

    1. Geburtsname,
    2. Familienname,
    3. frühere Namen,
    4. Vornamen,
    5. Geschlecht,
    6. Tag und Ort der Geburt,
    7. gegenwärtige Anschriften,
    8. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.

    (2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, den Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.

    §35

    (weggefallen)

    §36

    (1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.

    (2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:

    1. Geburtsjahr,
    2. Geschlecht,
    3. Familienstand,
    4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
    5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,
    6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,
    7. bisherige Staatsangehörigkeiten und
    8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.

    (3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

    1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,
    2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
    3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde.

    (4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.

    (5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

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    § 37

    (1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

    (2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen.

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    § 38

    (1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

    (2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 255 Euro. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei. Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

    (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 51 Euro, für die Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 51 Euro nicht übersteigen.

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    § 38a

    Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

    §§ 39 u. 40

    (weggefallen)

    § 40a

    Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.

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    § 40b

    Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.

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    § 40c

    Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40cweiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

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    § 41

    Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

  • Kölner Vorausscheidung zur Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach begann am Neumarkt beim Satranç Club 2000

    Kölner Vorausscheidung zur Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach begann am Neumarkt beim Satranç Club 2000

    Kurze Eröffnungsansprache von Güven Manay
    Kurze Eröffnungsansprache von Güven Manay

    Der ursprünglich türkischstämmige, nun interkulturelle Schachverein Satranç Club 2000 (Satranç  ist das türkische Wort für Schach) richtete am 30.10.2010  erstmalig die erste Runde der Kölner Vorausscheidung zur Deutschen Pokal-Einzelmeisterschaft im Schach, den sogenannten Dähnepokal, aus. Der Sieger qualifiziert sich somit für weitere Turniere auf Mittelrhein- und später NRW-Ebene, an deren Ende später der Dähnepokal des Deutschen Schachbundes folgt. Die deutsche Pokaleinzelmeisterschaft hat in dieser Sportart bereits eine Tradition seit  dem Jahre 1948. Die Startrunde des Turnieres wurde von Herrn Izzet Yilmaz geleitet.

    Die Blindschachspielerin Nicole Kasumowa vor Ihrer Partie gegen den Turnierältesten Helmut Knütter
    Die Blindschachspielerin Nicole Kasumowa vor Ihrer Partie gegen den Turnierältesten Helmut Knütter

    Das Turnier wird im K.O.-Modus gespielt. Dies bedeutet, dass eine Niederlage mit dem Ausscheiden aus dem Turnier gleichkommt und ist gleichzeitig auch der Garant für spannende Schachpartien.

    Falls jemand zuschauen möchte, die nächsten Runden:

    Achtelfinale:, Samstag, 06. November, 13 Uhr
    Viertelfinale:, Samstag, 13. November, 13 Uhr
    Halbfinale:, Samstag, 20. November, 13 Uhr
    Finale: Samstag, 27. November, 13 Uhr

    Gute Laune vor der ersten Runde
    Gute Laune vor der ersten Runde

    Der Satranc Club 2000 ist der am zentralsten gelegene Schachverein in Köln und freut sich über Ihren Besuch beim City Hotel Köln am Neumarkt, Clemensstr. 8 in 50676 Köln ( Website des Vereines: www.satranc.de.vu )

    Bericht: Güven Manay, 1. Vorsitzender des Kölner Schachvereines „Satranç Club 2000“

    Fotos: Christine Westphal

    Szene aus dem Turnier
    Szene aus dem Turnier

    Die gemeldeten Teilnehmer:

    Johannes,Alexander (Satranç Club 2000)

    Eising,Johannes (Schachgemeinschaft Porz e.V.)

    Goldenstein,Arnd (Klub Kölner Schachfreunde e.V. 1967)

    Gerdau,Andreas (Schachgemeinschaft Kalker/Deutzer 19/25)

    Reichelt,Frank (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Proba,Stefan (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Hennig,Edgar (Satranç Club 2000)

    Kühn,Matthias

    Langen,Dirk (Satranç Club 2000)

    Jarszyk,Thomas (Satranç Club 2000)

    Knütter,Helmut (Schachklub Sülz-Klettenberg)

    Schüers,Christian (Bergische Schachfreunde 1923 Bergisch Gladbach)

    Gillar,Frank (Schachklub Sülz-Klettenberg)

    Meier,Franz (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Jansen,Kurt (Schachklub Sülz-Klettenberg)

    Aslan,Nesimi (Satranç Club 2000)

    Westphal,Gerhard (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

    Akpinar,Abuzer (Satranç Club 2000)

    Altunsoy,Halis (Satranç Club 2000)

    Kasumowa,Nicole (Satranç Club 2000)

    Duraku,Sherif (Satranç Club 2000)

    Zoeller,Detlev (Satranç Club 2000)

    Jarszyk,Emanuel (Satranç Club 2000)

    Can,Hasan (Satranç Club 2000)

    Mag,Martina (Ford-Schachfreunde Köln e.V.)

  • Für eine neue Diskussionskultur in der Einwanderungs- und Partizipationspolitik

    Für eine neue Diskussionskultur in der Einwanderungs- und Partizipationspolitik

    Ich rufe alle auf, sich dem Text (s.u.) anzuschließen und ihn mitzuunterschreiben. Bitte bis bis Dienstag, den 2.11.2010 um 12.00 Uhr mitteilen, ob Sie unterschreiben wollen. Vor- und Zuname + Beruf + wenn gewünscht Institution.

    Für eine neue Diskussionskultur in der Einwanderungs- und Partizipationspolitik

    Wir deutsche Bürgerinnen und Bürger mit türkischem Migrationshintergrund und türkische Staatsangehörige mit langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sind besorgt über die Diskussion der letzten Monate.

    Wir sind besorgt darüber, dass Thesen und Behauptungen über Einwanderung und „Integration“, die früher als „Randerscheinungen“ abgetan wurden, nunmehr aus der Mitte der Gesellschaft kommen oder zumindest dort Zustimmung finden. „Rechtsextremismus ist kein Phänomen am ,Rand‘ der Gesellschaft, ganz im Gegenteil finden sich rechtsextreme Einstellungen in besorgniserregendem Maße in der Mitte der Gesellschaft.“ (aus der Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung: Die Mitte in der Krise. Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland 2010).

    Wir haben große Sorge, dass die Weiterführung der Diskussion in dieser Art und Weise zur Wiederholung der tragischen Ereignisse in Folge der Asyldiskussion der neunziger Jahre führen könnte.

    Wir leben seit Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland, haben in unterschiedlichsten Bereichen unserer Gesellschaft Verantwortung übernommen und unseren Beitrag für unsere Gesellschaft geleistet, wie abertausende andere mit Migrationshintergrund.

    Wir meinen, dass die einseitige Diskussion, die nur vermeintliche oder tatsächliche Defizite in den Vordergrund stellt und überwiegend mit Sanktionen begegnet, kontraproduktiv ist.

    Wir alle fühlen uns durch die derzeitige Diskussion diskreditiert, unser Vertrauen und Engagement für unser Land und unsere Gesellschaft leidet darunter.

    Wir sind der festen Überzeugung, dass nur eine Willkommens-, Partizipations- und Empathiekultur die Diskussion versachlichen und die Motivation der Migrantinnen und Migranten stärken kann.

    Wir appellieren an die Politik und die Medien, in der Teilhabepolitik einen Neuanfang in diesem Sinne zu wagen.

    Erstunterzeichner/innen:

    • Çınar, Safter (Beauftragter für Migrations- und Integrationsbeauftragter des DGB, Berlin-Brandenburg)
    • Kolat, Kenan (Geschäftsführer und Projektleiter, Bundesvorsitzender der Türkischen Gemeinde in Deutschland)
    • Turan, Hilmi Kaya (Diplom Volkswirt, stellvertretender Bundesvorsitzender der Türkischen Gemeinde in Deutschland)

    [email protected]

  • Neue Definition für „Migrationshintergrund“

    Neue Definition für „Migrationshintergrund“

    Die vom Bundesarbeitsministerium neu erstellte Definition für „Menschen mit Migrationshintergrund“ ist in Kraft getreten. Darin werden die Eigenschaften der Menschen mit Migrationshintergrund aufgelistet und bestimmt. Entscheidend sind dabei die drei folgenden Punkte: „Keine deutschen Staatsbürger – geboren außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik – deren Eltern außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik geboren sind“. Diese persönlichen Merkmale für Menschen werden vorwiegend für Statistiken verwendet. So wird ein Arbeitsloser, wenn er auch deutscher Staatsbürger und im Besitz eines deutschen Passes ist, als Person „mit Migrationshintergrund“ bei einer Arbeitsagentur aufgezeichnet. Damit sollen die statischen Zahlen so präzise wie nur möglich erfasst werden.

  • „Türkei wird Europas kulturelle Basis ändern“

    „Türkei wird Europas kulturelle Basis ändern“

    Von Boris Kálnoky

    Istanbul – Der türkische Außenminister Ahmet Davutoglu ist davon überzeugt, dass ein türkischer EU-Beitritt die „zivilisatorischen Grundlagen“ Europas verändern wird: Weg von einer „rigide westlichen Identität“ und hin zu mehr Religion und „Monotheismus“.

    Davutoglu wurde von der neuen, englischsprachigen Zeitschrift „Turkish Review“ mit den Worten zitiert, Europa werde dank des türkischen EU-Beitritts und dank der neuen türkischen Öffnung gegenüber der muslimischen Welt, „mit sehr alten Zivilisationen in Austausch treten“. Dieser Austausch werde das als Zivilisation viel jüngere Europa dazu bewegen „seine eigenen zivilisatorischen Grundlagen infrage zu stellen“.

    Als Beispiel nannte Davutoglu den Minarett-Streit. „Heute sind manche europäischen Länder gegen Minarette eingestellt. Der Grund ist das sehr starke und rigide westliche Selbstverständnis. Aber Städte mit vielfältigeren kulturellen Bauwerken produzieren pluralistischere Bürger“. Europa werde sich auf eine solche vielseitigere Zukunft zubewegen, meinte Davutoglu, aber es werde zugleich religiöser, und das europäische Christentum selbst werde in gewisser Weise islamischer, nämlich „monotheistischer“ werden: „Meine persönliche Voraussage ist, dass neue christliche Bewegungen mit stärker monotheistischen Tendenzen aufblühen werden“, heißt es in dem Interview.

    Auch die Türkei werde sich verändern: „Mehr Osteuropäer, sowie Portugiesen und Brasilianer werden in die Türkei kommen. Das wird uns auch verändern. Wir werden wahrscheinlich unser monokulturelles, nationalstaatliches Verständnis von Islam stärken müssen, und Europa wird sein monokulturell christliches (Selbst-)Verständnis stärken müssen. Das wird nicht leicht, aber es ist unausweichlich.“

    Davutoglus Äußerungen mögen säkular denkenden westlichen Lesern rätselhaft scheinen, aber sie werfen ein faszinierendes Licht auf den Mann, der seit vielen Jahren als visionärer Stratege der türkischen Außenpolitik gilt. Offenbar stärker als oft angenommen, orientiert er sich an Religion als Mittel der Strategie – oder ist es gar das Ziel?

    In diesem Sinne wurde nun das sogenannte Rote Buch der Türkei überarbeitet, ihre sicherheitspolitische Grunddoktrin. Religiöser Fundamentalismus wird darin erstmals nicht mehr als Gefahr für die nationale Sicherheit betrachtet, und auch nicht der iranische Gottesstaat – nur noch dessen Nuklearprogramm, nicht dessen Ideologie gibt Anlass zu „Sorge“.

    Ebenfalls keine offizielle Gefahr mehr sind Griechenland und dessen territoriale Ansprüche in der Ägäis. Ganz neue Gefahren für die nationale Sicherheit sind im überarbeiteten und beträchtlich erweiterten Dokument „Klimawandel“ und „Bedrohungen aus dem Internet“ durch Cyber-Angriffe.

    Die Bedeutung des „Roten Buches“ war einst groß, es galt als verbindliche, vom Militär vorgegebene Richtlinie für die Politik. Inzwischen ist der politische Einfluss des Militärs von der islamisch geprägten Regierung radikal reduziert worden, und das „Rote Buch“ ist nicht mehr Richtlinie, sondern unverbindlicher Spiegel der gegenwärtigen Ansichten der politischen Führung.

    via „Türkei wird Europas kulturelle Basis ändern“ – Nachrichten Print – DIE WELT – Politik – WELT ONLINE.

  • Veranstaltung für Eltern zu „Schule und Erziehung“

    Veranstaltung für Eltern zu „Schule und Erziehung“

    Veranstaltung für Eltern zu „Schule und Erziehung“

    Nicht interreligiös im engeren, aber sehr wohl im grundsätzlichen Sinne ist die Veranstaltung zu der Hülya Dogan einlädt:

    Veranstaltung für Eltern zu „Schule und Erziehung“
    1. Termin: Thema „Erziehungskompetenzen stärken / Erziehung in der Familie“
    • Wie erziehe ich mein Kind?
    • Worauf muss ich dabei achten?
    • Erziehungsziele und -werte in der Familie
    • Erziehungsprinzipien und –methoden

    2. Termin: Thema „Erfolg in der Schule“
    • Wie begünstige ich den Schulerfolg meines Kindes?
    • Informationen über das deutsche Schulsystem
    • Elternabende und Mitwirkungsmöglichkeiten von Eltern in der Schule
    • Unterstützung bei den Hausaufgaben

    Referentin: Ayse Uygun-Altunbas Pädagogin und Soziologin (M.A.)

    Veranstaltungsort: Interessierte können entweder in Bonn – Auerberg oder in Bad Godesberg
    an diesen Veranstaltungen teilnehmen:

    In Bonn – Auerberg: Ev. Lukaskirchengemeinde Bonn, Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit
    Helsinki Str. 4, 53117 Bonn
    1.Termin: 09.11.2010, 9.00 – 13.00 Uhr
    2.Termin: 25.11.2010, 14.30 – 17.30 Uhr

    In Bad Godesberg: Jugendzentrum K7, Mallwitzstrasse 9-11, 53177 Bonn-Bad Godesberg (im
    Sportpark Pennenfeld), Buslinie 614 (Haltestelle Sportpark Süd), www.k7-godesberg.de
    1.Termin: 02.11.2010, 9.00 – 13.00 Uhr
    2.Termin: 02.12.2010, 14.30 – 17.30 Uhr

    Eine Anmeldung ist verbindlich für beide Termine erforderlich. Die Teilnahme ist
    begrenzt! Die Veranstaltung ist kostenlos und wird in deutscher Sprache stattfinden.

    Ansprechperson:
    Hülya Dogan,1.Vorsitzende FIBEr e.V., www.fiber-bonn.de
    Tel: 01797421276, E Mail: [email protected]