Darf man kriminelle Fremde abschieben?

Darf man kriminelle Fremde abschieben?

28.11.2010 | 18:34 | WOLFGANG GREBER (Die Presse)

Die umstrittene Volksinitiative in der Schweiz berührt Rechtsfragen, die nicht immer klar lösbar scheinen. Sie gibt aber auch Einblick in die elitäre Seele vieler Schweizer.

Die Schweizer nahmen am Sonntag die Initiative der populistischen Schweizer Volkspartei (SVP) zur „Ausschaffung“ krimineller Ausländer an. Nun steht eine Verfassungsänderung an, nach der Fremde, die in der Schweiz wegen schwerer Delikte wie Mord und Raub rechtskräftig verurteilt werden, automatisch abgeschoben werden und fünf bis 15 Jahre Schweiz-Verbot erhalten. Das blüht auch dem, der Sozialhilfe missbraucht.

Die SVP argumentierte mit der hohen Kriminalitätsrate unter Ausländern; ein Faktum, das auch in Österreich kaum noch bestritten wird. Fremde sollten sich laut SVP wie Gäste verhalten und die Regeln befolgen, sonst fliegen sie raus. So unmenschlich ist das an sich nicht. Wer in einem anderen Land leben will, soll sich korrekt benehmen. Da geht’s nicht um Unterwürfigkeit, sondern auch um den Schutz des Fremden selbst – speziell, wenn er Flüchtling ist: Wer aus seinem Land geflohen ist, sollte so handeln, dass er nicht wieder zurückmuss.

Zudem kennt das allgemeine Völkerrecht kein individuelles Recht der freien Aufenthaltswahl im Ausland. Jedem Staat steht es frei, Fremde einzulassen und auszuweisen, und mitunter ohne Begründung. Internationale Verträge haben diese Territorialhoheit allerdings begrenzt, und dort setzten die Gegner der Initiative an: Automatische Abschiebungen seien völkerrechtlich illegal, speziell in Staaten, in denen dem Betreffenden Folter drohe. Bei EU-Bürgern verletze die Initiative den Vertrag EU/Schweiz zur Freizügigkeit des Personenverkehrs. Und natürlich seien die Abschiebungen „diskriminierend“ – ein gängiger Vorwurf, den man zur Sicherheit immer behaupten kann.

Viele Medien gaben diese Kritik juristisch dürftig überprüft wieder. So fordert die SVP in der Tat nicht, das Verbot der Ausweisung in „Folterstaaten“ laut Anti-Folter- und Flüchtlingskonvention der UN zu kippen; es bleibt auch weiter in Artikel 25 Schweizer Grundgesetz. In einen Rechtssumpf tappt man aber beim Freizügigkeitsabkommen: EU-Bürger dürfen in der Schweiz leben, solange sie sich den Aufenthalt finanzieren können. Doch eine unpräzise Vertragsklausel macht das Recht beschränkbar, aus „Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit“. Laut Juristen sind damit weitgehende Abschiebemaßnahmen legitimierbar; im Übrigen sind auch innerhalb der EU Ausweisungen möglich, doch in eng definierten Grenzen.

Noch ein Problem: die mögliche Verletzung des Rechts auf Familienleben (Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention), wenn etwa ein Familienvater gehen soll. Nur sagt der Artikel auch, dass das Recht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und zur Verhinderung von Delikten beschnitten werden kann – wieder eine wolkige Klausel.

Hauptknackpunkt aber ist die Ausweiseautomatik. Laut Schweizer und EU-Recht ist stets zu prüfen, ob eine Ausweisung verhältnismäßig ist und vom Verurteilten weiter Gefahr ausgeht. Wenn dazu die SVP einwendet, dass ja auch EU-intern Ausweisungen möglich sind, ist das ein Schuss ins Knie: Dieselbe EU-Norm (Richtlinie 2004/38) sagt, dass eine Verurteilung allein dafür nicht reicht. Im Übrigen besagt der UN-Menschenrechtspakt II von 1966, dass es gegen Ausweisungen staatliche Rechtsmittel geben muss. Insgesamt ist die Ausweiseautomatik kaum haltbar und vor allem zum Gaudium von Stammtischrichtern gedacht.

Dieses populistische Motiv ist es auch, das – bei allen nachvollziehbaren Argumenten – die Ausschaffungsinitiative durchzieht und damit auch ein gewisses Klima in der Schweiz offenbart, etwa diese verbissene „Wir sind besser als alle anderen“-Attitüde. Die wachsende Anti-Ausländer-Haltung, bei der es nicht nur gegen Afrikaner und Osteuropäer geht, sondern auch gegen Deutsche oder Österreicher, legt auch eine gewisse Schizophrenie bloß: Auf der einen Seite sollen ausländische Mörder, Räuber und Dealer aus der Schweiz geworfen werden, andererseits wurden und werden dort Gewaltherrscher, Diktatoren, Mafiosi und schwindlige Geschäftemacher, deren Geld oft fragwürdiger Herkunft ist, mit einem „Grüezi“ aufgenommen.

Es ist diese (im Grunde pragmatische) Rosinen-aus-dem-Kuchen-Picker-Mentalität, die diese Initiative letztlich unverfroren erscheinen lässt.

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