Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

PRESSEMITTEILUNG

Es existiert der völkerrechtliche Vertrag „Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates“ 13.12.1957. Diesem Abkommen ist die Türkei 1961 beigetreten. Seitdem gelten die Grundsätze des Abkommens. Nach dem Abkommen dürfen sich Staatsangehörige in den anderen Vertragsstaaten bis zu 3 Monate ohne Visum aufhalten (Art.1).

Diese Reisefreiheit kann wiederum von anderen beteiligten Staaten ausgesetzt werden. Eine solche Aussetzung in Bezug auf die Türkei wurde beispielsweise durch die Benelux-Staaten, Frankreich und Deutschland wirksam vorgenommen. Spanien und Italien sind ebenfalls dem Abkommen beigetreten. Sie haben jedoch niemals einen Vorbehalt erklärt und die Aussetzung des Abkommens für türkische Staatsangehörige festgelegt. Dasselbe gilt für Griechenland. Deshalb dürfen Türken bis heute ohne Visum in diese Länder reisen. Gemäß Art. 307 EG hat die Anwendung dieser Abkommen Vorrang vor dem Schengenrecht. Wenn diese Länder dennoch von türkischen Staatsangehörigen Visa verlangen, verstoßen sie gegen das Abkommen von 1957.

Unverständlich ist, dass die türkische Diplomatie in der Vergangenheit weder ihre eigenen Staatsangehörigen noch diese Länder auf die daraus resultierenden Rechte und Pflichten hingewiesen hat.
Diese Situation schafft übrigens auch die Verpflichtung des türkischen Staats, z. B. griechischen Staatsangehörigen die Einreise visumsfrei zu erlauben.

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