{"id":2056,"date":"2010-10-31T20:17:25","date_gmt":"2010-10-31T18:17:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.turkishforum.com.tr\/de\/content\/?p=2056"},"modified":"2023-04-01T22:17:17","modified_gmt":"2023-04-01T19:17:17","slug":"staatsangehorigkeitsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.turkishnews.com\/de\/content\/2010\/10\/31\/staatsangehorigkeitsgesetz\/","title":{"rendered":"Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz"},"content":{"rendered":"<p>vom 22. Juli 1913, RGBl 1913,<\/p>\n<p>zuletzt ge\u00e4ndert\u00a0durch<\/p>\n<ul>\n<li>Artikel 5 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsb\u00fcrgern und Ausl\u00e4ndern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950).<\/li>\n<li>Artikel 6 des Gesetzes zur \u00c4nderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze (BGBl. 2005 I S. 721).<\/li>\n<li>Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsreformgesetz &#8211; PStRG) vom 19.02.2007 (BGBl. I. S. 122)<\/li>\n<li>Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europ\u00e4ischen Union (BGBl. I S. 1970)<\/li>\n<\/ul>\n<h5>\u00a7\u00a01<\/h5>\n<p>Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt.<\/p>\n<h5>\u00a7 2<\/h5>\n<p>(weggefallen)<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a03<\/h5>\n<p>(1) Die Staatsangeh\u00f6rigkeit wird erworben<\/p>\n<ol>\n<li>durch Geburt (\u00a7 4),<\/li>\n<li>durch Erkl\u00e4rung nach\u00a0\u00a7 5,<\/li>\n<li>durch Annahme als Kind\u00a0(\u00a7 6),<\/li>\n<li>durch Ausstellung der Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes\u00a0(\u00a7 7),<\/li>\n<\/ol>\n<p>4a. durch \u00dcberleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit im Sinne des\u00a0Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (\u00a7 40a),<\/p>\n<ol>\n<li>f\u00fcr einen Ausl\u00e4nder durch Einb\u00fcrgerung (\u00a7\u00a7 8 bis\u00a016,\u00a040b und\u00a040c).<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2)\u00a0Die Staatsangeh\u00f6rigkeit erwirbt auch, wer seit zw\u00f6lf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangeh\u00f6riger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangeh\u00f6riger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangeh\u00f6rigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3Der Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zur\u00fcck, zu dem bei Behandlung als Staatsangeh\u00f6riger der Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abk\u00f6mmlinge, die seither ihre Staatsangeh\u00f6rigkeit von dem nach Satz 1 Beg\u00fcnstigten ableiten.<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a04<\/h5>\n<p>(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangeh\u00f6riger und ist zur Begr\u00fcndung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserkl\u00e4rung mu\u00df abgegeben oder das Feststellungsverfahren mu\u00df eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.<\/p>\n<p>(2)\u00a0Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.<\/p>\n<p>(3)\u00a0Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausl\u00e4ndischer Eltern die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn ein Elternteil<\/p>\n<ol>\n<li>seit acht Jahren rechtm\u00e4\u00dfig seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland hat und<\/li>\n<li>ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangeh\u00f6riger der Schweiz oder dessen Familienangeh\u00f6riger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Erwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit wird durch den f\u00fcr die Beurkundung der Geburt des Kindes zust\u00e4ndigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften \u00fcber das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangeh\u00f6rigkeit nach Satz 1 zu erlassen.<\/p>\n<p>(4)\u00a0Die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind w\u00fcrde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zust\u00e4ndigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangeh\u00f6rige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7 5<\/h5>\n<p>Durch die Erkl\u00e4rung, deutscher Staatsangeh\u00f6riger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausl\u00e4ndischen Mutter die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn<\/p>\n<ol>\n<li>eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,<\/li>\n<li>das Kind seit drei Jahren rechtm\u00e4\u00dfig seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und<\/li>\n<li>die Erkl\u00e4rung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.<\/li>\n<\/ol>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7 6<\/h5>\n<p>Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangeh\u00f6rigkeit. Der Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit erstreckt sich auf die Abk\u00f6mmlinge des Kindes.<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a07<\/h5>\n<p>Sp\u00e4taussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangeh\u00f6rigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach \u00a7 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a08<\/h5>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der rechtm\u00e4\u00dfig seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingeb\u00fcrgert werden, wenn er<\/p>\n<ol>\n<li>handlungsf\u00e4hig nach Ma\u00dfgabe von\u00a0\u00a7 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,<\/li>\n<li>weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunf\u00e4higkeit eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,<\/li>\n<li>eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und<\/li>\n<li>sich und seine Angeh\u00f6rigen zu ern\u00e4hren imstande ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen H\u00e4rte abgesehen werden.<\/p>\n<h5>\u00a79<\/h5>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<p>(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des\u00a0\u00a7 8 eingeb\u00fcrgert werden, wenn<\/p>\n<ol>\n<li>sie ihre bisherige Staatsangeh\u00f6rigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund f\u00fcr die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 12 vorliegt und<\/li>\n<li>gew\u00e4hrleistet ist, da\u00df sie sich in die deutschen Lebensverh\u00e4ltnisse einordnen,<\/li>\n<\/ol>\n<p>es sei denn, da\u00df sie nicht \u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgen (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4)<\/p>\n<p>und keinen Ausnahmegrund nach \u00a7 10 Abs. 6 erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einb\u00fcrgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe aufl\u00f6senden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge f\u00fcr die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a010<\/h5>\n<p>(1) Ein Ausl\u00e4nder, der seit acht Jahren rechtm\u00e4\u00dfig seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsf\u00e4hig nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzub\u00fcrgern, wenn er<\/p>\n<ol>\n<li>sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erkl\u00e4rt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterst\u00fctzt oder verfolgt oder unterst\u00fctzt hat, die\n<ol>\n<li>gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder<\/li>\n<li>eine ungesetzliche Beeintr\u00e4chtigung der Amtsf\u00fchrung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder<\/li>\n<li>durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrden,<\/li>\n<\/ol>\n<p>oder glaubhaft macht, dass er sich von der fr\u00fcheren Verfolgung oder Unterst\u00fctzung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,<\/li>\n<li>ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangeh\u00f6riger der Schweiz oder dessen Familienangeh\u00f6riger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr andere als die in den \u00a7\u00a7 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, \u00a7\u00a7 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgef\u00fchrten Aufenthaltszwecke besitzt,<\/li>\n<li>den Lebensunterhalt f\u00fcr sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangeh\u00f6rigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zw\u00f6lften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,<\/li>\n<li>seine bisherige Staatsangeh\u00f6rigkeit aufgibt oder verliert,<\/li>\n<li>weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunf\u00e4higkeit eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,<\/li>\n<li>\u00fcber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf\u00fcgt und<\/li>\n<li>\u00fcber Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverh\u00e4ltnisse in Deutschland verf\u00fcgt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 m\u00fcssen Ausl\u00e4nder nicht erf\u00fcllen, die nicht handlungsf\u00e4hig nach Ma\u00dfgabe des\u00a0\u00a7 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.<\/p>\n<p>(2)\u00a0Der Ehegatte und die minderj\u00e4hrigen Kinder des Ausl\u00e4nders k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe des Absatzes 1 mit eingeb\u00fcrgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Inland aufhalten.<\/p>\n<p>(3)\u00a0Weist ein Ausl\u00e4nder durch die Bescheinigung des Bundesamtes f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verk\u00fcrzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 \u00fcbersteigen, kann sie auf sechs Jahre verk\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p>(4)\u00a0Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausl\u00e4nder die Anforderungen der Sprachpr\u00fcfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europ\u00e4ischen Referenzrahmens f\u00fcr Sprachen) in m\u00fcndlicher und schriftlicher Form erf\u00fcllt. 2Bei einem minderj\u00e4hrigen Kind, das im Zeitpunkt der Einb\u00fcrgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgem\u00e4\u00dfen Sprachentwicklung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(5)\u00a0Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einb\u00fcrgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einb\u00fcrgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.<\/p>\n<p>(6)\u00a0Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder sie wegen einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>(7)\u00a0Das Bundesministerium des Innern wird erm\u00e4chtigt, die Pr\u00fcfungs- und Nachweismodalit\u00e4ten des Einb\u00fcrgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einb\u00fcrgerungskurses nach\u00a0Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach\u00a0\u00a7 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a011<\/h5>\n<p>Die Einb\u00fcrgerung ist ausgeschlossen, wenn<\/p>\n<ol>\n<li>tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausl\u00e4nder Bestrebungen verfolgt oder unterst\u00fctzt oder verfolgt oder unterst\u00fctzt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeintr\u00e4chtigung der Amtsf\u00fchrung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrden, es sei denn, der Ausl\u00e4nder macht glaubhaft, dass er sich von der fr\u00fcheren Verfolgung oder Unterst\u00fctzung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder<\/li>\n<li>ein Ausweisungsgrund nach\u00a0\u00a7 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend f\u00fcr Ausl\u00e4nder im Sinne des\u00a0\u00a7 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige der Schweiz und deren Familienangeh\u00f6rige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit besitzen.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a012<\/h5>\n<p>(1) Von der Voraussetzung des\u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder seine bisherige Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. 2Das ist anzunehmen, wenn<\/p>\n<ol>\n<li>das Recht des ausl\u00e4ndischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht vorsieht,<\/li>\n<li>der ausl\u00e4ndische Staat die Entlassung regelm\u00e4\u00dfig verweigert,<\/li>\n<li>der ausl\u00e4ndische Staat die Entlassung aus der Staatsangeh\u00f6rigkeit aus Gr\u00fcnden versagt hat, die der Ausl\u00e4nder nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abh\u00e4ngig macht oder \u00fcber den vollst\u00e4ndigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,<\/li>\n<li>der Einb\u00fcrgerung \u00e4lterer Personen ausschlie\u00dflich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Schwierigkeiten st\u00f6\u00dft und die Versagung der Einb\u00fcrgerung eine besondere H\u00e4rte darstellen w\u00fcrde,<\/li>\n<li>dem Ausl\u00e4nder bei Aufgabe der ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder verm\u00f6gensrechtlicher Art entstehen w\u00fcrden, die \u00fcber den Verlust der staatsb\u00fcrgerlichen Rechte hinausgehen, oder<\/li>\n<li>der Ausl\u00e4nder einen\u00a0Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 \u00fcber die Rechtsstellung der Fl\u00fcchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Von der Voraussetzung des\u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausl\u00e4nder die Staatsangeh\u00f6rigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union oder der Schweiz besitzt.<\/p>\n<p>(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des\u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 k\u00f6nnen nach Ma\u00dfgabe v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge vorgesehen werden.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a012a<\/h5>\n<p>(1) Bei der Einb\u00fcrgerung bleiben au\u00dfer Betracht:<\/p>\n<ol>\n<li>die Verh\u00e4ngung von Erziehungsma\u00dfregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,<\/li>\n<li>Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagess\u00e4tzen und<\/li>\n<li>Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt und nach Ablauf der Bew\u00e4hrungszeit erlassen worden ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuz\u00e4hlen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. 3\u00dcbersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringf\u00fcgig den Rahmen nach den S\u00e4tzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese au\u00dfer Betracht bleiben kann. 4Ist eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung nach \u00a7 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung au\u00dfer Betracht bleiben kann.<\/p>\n<p>(2) Ausl\u00e4ndische Verurteilungen zu Strafen sind zu ber\u00fccksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafma\u00df verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen w\u00e4re. Absatz 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Wird gegen einen Ausl\u00e4nder, der die Einb\u00fcrgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung \u00fcber die Einb\u00fcrgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Verh\u00e4ngung der Jugendstrafe nach \u00a7 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anh\u00e4ngige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einb\u00fcrgerungsantrag aufzuf\u00fchren.<\/p>\n<h5>\u00a7 12b<\/h5>\n<p>(1) Der gew\u00f6hnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei l\u00e4ngeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausl\u00e4nder innerhalb der von derAusl\u00e4nderbeh\u00f6rde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erf\u00fcllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat \u00fcberschritten wird und der Ausl\u00e4nder innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.<\/p>\n<p>(2) Hat der Ausl\u00e4nder sich aus einem seiner Natur nach nicht vor\u00fcbergehenden Grund l\u00e4nger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die fr\u00fchere Aufenthaltszeit im Inland bis zu f\u00fcnf Jahren auf die f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.<\/p>\n<p>(3) Unterbrechungen der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Aufenthalts bleiben au\u00dfer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausl\u00e4nder nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verl\u00e4ngerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a013<\/h5>\n<p>Ein ehemaliger Deutscher und seine minderj\u00e4hrigen Kinder, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Ausland haben, k\u00f6nnen auf Antrag eingeb\u00fcrgert werden, wenn sie den Erfordernissen des\u00a0\u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2entsprechen.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a014<\/h5>\n<p>Ein Ausl\u00e4nder, der seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der\u00a0\u00a7\u00a7 8 und\u00a09 eingeb\u00fcrgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einb\u00fcrgerung rechtfertigen.<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a015<\/h5>\n<p>(weggefallen)<\/p>\n<h5>\u00a7 16<\/h5>\n<p>Die Einb\u00fcrgerung wird wirksam mit der Aush\u00e4ndigung der von der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde ausgefertigten Einb\u00fcrgerungsurkunde. Vor der Aush\u00e4ndigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: &#8222;Ich erkl\u00e4re feierlich, dass ich das\u00a0Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden k\u00f6nnte.&#8220;;\u00a0\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a017<\/h5>\n<p>Die Staatsangeh\u00f6rigkeit geht verloren<\/p>\n<ol>\n<li>durch Entlassung (\u00a7\u00a7 18 bis\u00a024),<\/li>\n<li>durch den Erwerb einer ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit (\u00a7 25),<\/li>\n<li>durch Verzicht (\u00a7 26),<\/li>\n<li>durch Annahme als Kind durch einen Ausl\u00e4nder (\u00a7 27),<\/li>\n<li>durch Eintritt in die Streitkr\u00e4fte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausl\u00e4ndischen Staates (\u00a7 28) oder<\/li>\n<li>durch Erkl\u00e4rung (\u00a7 29).<\/li>\n<\/ol>\n<h5>\u00a7\u00a018<\/h5>\n<p>Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangeh\u00f6rigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit beantragt und ihm die zust\u00e4ndige Stelle die Verleihung zugesichert hat.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a019<\/h5>\n<p>(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekanntzumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschlu\u00df des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung f\u00fcr sich und zugleich kraft elterlicher Sorge f\u00fcr ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge f\u00fcr die Person dieses Kindes zusteht.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a7\u00a020\u00a0und\u00a021<\/h5>\n<p>&#8211;<\/p>\n<h5>\u00a722<\/h5>\n<p>Die Entlassung darf nicht erteilt werden<\/p>\n<ol>\n<li>Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverh\u00e4ltnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverh\u00e4ltnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich t\u00e4tigen Personen,<\/li>\n<li>Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erkl\u00e4rt hat, da\u00df gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.<\/li>\n<\/ol>\n<h5>\u00a723<\/h5>\n<p>Die Entlassung wird wirksam mit der Aush\u00e4ndigung der von der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde ausgefertigten Entlassungsurkunde.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a024<\/h5>\n<p>Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aush\u00e4ndigung der Entlassungsurkunde erworben hat.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a025<\/h5>\n<p>(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangeh\u00f6rigkeit mit dem Erwerb einer ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag &#8230; des gesetzlichen Vertreters erfolgt, &#8230; der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach\u00a0\u00a7 19 die Entlassung beantragt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(2) Die Staatsangeh\u00f6rigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Beibehaltung seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu h\u00f6ren. Bei der Entscheidung \u00fcber einen Antrag nach Satz 1 sind die \u00f6ffentlichen und privaten Belange abzuw\u00e4gen. Bei einem Antragsteller, der seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.<\/p>\n<p>(3) (weggefallen)<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a026<\/h5>\n<p>(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangeh\u00f6rigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangeh\u00f6rigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>(2) Die Verzichtserkl\u00e4rung bedarf der Genehmigung der\u00a0nach \u00a7 23 f\u00fcr die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach\u00a0\u00a7 22 nicht erteilt werden d\u00fcrfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende<\/p>\n<ol>\n<li>seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder als Wehrpflichtiger im Sinne des\u00a0\u00a7 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangeh\u00f6rigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(3) Der Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit tritt ein mit der Aush\u00e4ndigung der von der Genehmigungsbeh\u00f6rde ausgefertigten Verzichtsurkunde.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr Minderj\u00e4hrige gilt\u00a0\u00a7 19 entsprechend.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a727<\/h5>\n<p>Ein minderj\u00e4hriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausl\u00e4nder die Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn er dadurch die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust erstreckt sich auf seine Abk\u00f6mmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abk\u00f6mmlinge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abk\u00f6mmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a028<\/h5>\n<p>Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkr\u00e4fte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausl\u00e4ndischen Staates, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a029<\/h5>\n<p>(1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangeh\u00f6rigkeit nach\u00a0\u00a7 4 Abs. 3 oder durch Einb\u00fcrgerung nach\u00a0\u00a7 40b erworben hat und eine ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit und nach Hinweis gem\u00e4\u00df Absatz 5 zu erkl\u00e4ren, ob er die deutsche oder die ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit behalten will. Die Erkl\u00e4rung bedarf der Schriftform.<\/p>\n<p>(2) Erkl\u00e4rt der nach Absatz 1 Erkl\u00e4rungspflichtige, da\u00df er die ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit mit dem Zugang der Erkl\u00e4rung bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erkl\u00e4rung abgegeben wird.<\/p>\n<p>(3) Erkl\u00e4rt der nach Absatz 1 Erkl\u00e4rungspflichtige, da\u00df er die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres gef\u00fchrt, so geht die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit verloren, es sei denn, da\u00df der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlu\u00dffrist). Der Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskr\u00e4ftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach\u00a0\u00a7 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einb\u00fcrgerung nach Ma\u00dfgabe von\u00a0\u00a7 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen w\u00e4re oder hingenommen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(5) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat den nach Absatz 1 Erkl\u00e4rungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Abs\u00e4tzen 2 bis 4 m\u00f6glichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverz\u00fcglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erkl\u00e4rungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des\u00a0Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.<\/p>\n<p>(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften \u00fcber das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit erlassen.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7 30<\/h5>\n<p>(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit wird auf Antrag von der Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, f\u00fcr die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines \u00f6ffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Ausz\u00fcge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist.\u00a0\u00a7 3 Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rde einen Staatsangeh\u00f6rigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rde eine Bescheinigung \u00fcber das Nichtbestehen der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit aus.<\/p>\n<h5>\u00a7 31<\/h5>\n<p>Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen d\u00fcrfen personenbezogene Daten erheben, speichern, ver\u00e4ndern und nutzen, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach staatsangeh\u00f6rigkeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit der in\u00a0Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Personen d\u00fcrfen auch Angaben erhoben, gespeichert oder ver\u00e4ndert und genutzt werden, die sich auf die politischen, rassischen oder religi\u00f6sen Gr\u00fcnde beziehen, wegen derer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit entzogen worden ist.<\/p>\n<h5>\u00a7 32<\/h5>\n<p>(1) \u00d6ffentliche Stellen haben den in\u00a0\u00a7 31 genannten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten zu \u00fcbermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erf\u00fcllung der in\u00a0\u00a7 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. \u00d6ffentliche Stellen haben der zust\u00e4ndigen Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rde diese Daten auch ohne Ersuchen zu \u00fcbermitteln, soweit die \u00dcbermittlung aus Sicht der \u00f6ffentlichen Stelle f\u00fcr die Entscheidung der Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rde \u00fcber ein anh\u00e4ngiges Einb\u00fcrgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit erforderlich ist. 3Dies gilt bei Einb\u00fcrgerungsverfahren insbesondere f\u00fcr die den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden nach\u00a0\u00a7 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten \u00fcber Einleitung und Erledigung von Strafverfahren, Bu\u00dfgeldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz 3 sind unverz\u00fcglich an die zust\u00e4ndige Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rde zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a033<\/h5>\n<p>(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbeh\u00f6rde) f\u00fchrt ein Register der Entscheidungen in Staatsangeh\u00f6rigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:<\/p>\n<ol>\n<li>Entscheidungen zu Staatsangeh\u00f6rigkeitsurkunden,<\/li>\n<li>Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/li>\n<li>Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Im Einzelnen d\u00fcrfen in dem Register gespeichert werden:<\/p>\n<ol>\n<li>die Grundpersonalien des Betroffenen (Familienname, Geburtsname, fr\u00fchere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsache, dass nach\u00a0\u00a7 29 ein Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit eintreten kann sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),<\/li>\n<li>Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung oder Urkunde oder des Verlustes der Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/li>\n<li>Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Beh\u00f6rde, die die Entscheidung getroffen hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(3) Die Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverz\u00fcglich an die Registerbeh\u00f6rde zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(4) Die Registerbeh\u00f6rde \u00fcbermittelt den Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der staatsangeh\u00f6rigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. F\u00fcr die \u00dcbermittlung an andere \u00f6ffentliche Stellen und f\u00fcr Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.<\/p>\n<p>(5) Die Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingeb\u00fcrgert worden ist oder die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zust\u00e4ndigen Meldebeh\u00f6rde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverz\u00fcglich mit.<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a034<\/h5>\n<p>(1) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Optionsverfahrens nach\u00a0\u00a7 29 hat die Meldebeh\u00f6rde bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zust\u00e4ndigen Staatsangeh\u00f6rigkeitsbeh\u00f6rde f\u00fcr Personen, die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden und bei denen nach\u00a0\u00a7 29 ein Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit eintreten kann, folgende personenbezogenen Daten zu \u00fcbermitteln:<\/p>\n<ol>\n<li>Geburtsname,<\/li>\n<li>Familienname,<\/li>\n<li>fr\u00fchere Namen,<\/li>\n<li>Vornamen,<\/li>\n<li>Geschlecht,<\/li>\n<li>Tag und Ort der Geburt,<\/li>\n<li>gegenw\u00e4rtige Anschriften,<\/li>\n<li>die Tatsache, dass\u00a0nach \u00a7 29 ein Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit eintreten kann.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zust\u00e4ndige Meldebeh\u00f6rde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, den Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu \u00fcbermitteln. F\u00fcr den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<h5>\u00a735<\/h5>\n<p>(weggefallen)<\/p>\n<h5>\u00a736<\/h5>\n<p>(1) \u00dcber die Einb\u00fcrgerungen werden j\u00e4hrliche Erhebungen, jeweils f\u00fcr das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Die Erhebungen erfassen f\u00fcr jede eingeb\u00fcrgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:<\/p>\n<ol>\n<li>Geburtsjahr,<\/li>\n<li>Geschlecht,<\/li>\n<li>Familienstand,<\/li>\n<li>Wohnort zum Zeitpunkt der Einb\u00fcrgerung,<\/li>\n<li>Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,<\/li>\n<li>Rechtsgrundlage der Einb\u00fcrgerung,<\/li>\n<li>bisherige Staatsangeh\u00f6rigkeiten und<\/li>\n<li>Fortbestand der bisherigen Staatsangeh\u00f6rigkeiten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:<\/p>\n<ol>\n<li>Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,<\/li>\n<li>Name und Telekommunikationsnummern der f\u00fcr R\u00fcckfragen zur Verf\u00fcgung stehenden Person und<\/li>\n<li>Registriernummer der eingeb\u00fcrgerten Person bei der Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rde.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(4) F\u00fcr die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rden. Die Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rden haben die Ausk\u00fcnfte den zust\u00e4ndigen statistischen \u00c4mtern der L\u00e4nder jeweils zum 1. M\u00e4rz zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.<\/p>\n<p>(5) An die fachlich zust\u00e4ndigen obersten Bundes- und Landesbeh\u00f6rden d\u00fcrfen f\u00fcr die Verwendung gegen\u00fcber den gesetzgebenden K\u00f6rperschaften und f\u00fcr Zwecke der Planung, nicht jedoch f\u00fcr die Regelung von Einzelf\u00e4llen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen \u00c4mtern der L\u00e4nder Tabellen mit statistischen Ergebnissen \u00fcbermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a037<\/h5>\n<p>(1)\u00a0\u00a7 80 Abs. 1 und 3 sowie\u00a0\u00a7 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rden \u00fcbermitteln den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden zur Ermittlung von Ausschlussgr\u00fcnden nach\u00a0\u00a7 11 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden unterrichten die anfragende Stelle unverz\u00fcglich nach Ma\u00dfgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a038<\/h5>\n<p>(1) F\u00fcr Amtshandlungen in Staatsangeh\u00f6rigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) erhoben.<\/p>\n<p>(2) Die Geb\u00fchr f\u00fcr die Einb\u00fcrgerung nach diesem Gesetz betr\u00e4gt 255 Euro. Sie erm\u00e4\u00dfigt sich f\u00fcr ein minderj\u00e4hriges Kind, das miteingeb\u00fcrgert wird und keine eigenen Eink\u00fcnfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Der Erwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit nach\u00a0\u00a7 5 und die Einb\u00fcrgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschlie\u00dfung mit einem Ausl\u00e4nder die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit verloren haben, ist geb\u00fchrenfrei. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit nach\u00a0\u00a7 29 Abs. 6 und nach\u00a0\u00a7 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach\u00a0\u00a7 29 Abs. 4 sind geb\u00fchrenfrei. Von der Geb\u00fchr nach Satz 1 kann aus Gr\u00fcnden der Billigkeit oder des \u00f6ffentlichen Interesses Geb\u00fchrenerm\u00e4\u00dfigung oder -befreiung gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>(3) Das Bundesministerium des Innern wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren geb\u00fchrenpflichtigen Tatbest\u00e4nde zu bestimmen und die Geb\u00fchrens\u00e4tze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Geb\u00fchr darf f\u00fcr die Entlassung 51 Euro, f\u00fcr die Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro, f\u00fcr die Staatsangeh\u00f6rigkeitsurkunde und f\u00fcr sonstige Bescheinigungen 51 Euro nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7 38a<\/h5>\n<p>Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangeh\u00f6rigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a7\u00a039\u00a0u.\u00a040<\/h5>\n<p>(weggefallen)<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a040a<\/h5>\n<p>Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des\u00a0Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit. F\u00fcr einen Sp\u00e4taussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abk\u00f6mmlinge im Sinne von \u00a7 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a040b<\/h5>\n<p>Ein Ausl\u00e4nder, der am 1. Januar 2000 rechtm\u00e4\u00dfig seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzub\u00fcrgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des\u00a0\u00a7 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a040c<\/h5>\n<p>Auf Einb\u00fcrgerungsantr\u00e4ge, die bis zum 30. M\u00e4rz 2007 gestellt worden sind, sind die\u00a0\u00a7\u00a7 8 bis\u00a014 und\u00a040cweiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie g\u00fcnstigere Bestimmungen enthalten.<\/p>\n<p>[\u00a0\u00a0Seitenanfang ]<\/p>\n<h5>\u00a7\u00a041<\/h5>\n<p>Von den in diesem Gesetz in den\u00a0\u00a7\u00a7 30 bis\u00a034 und\u00a0\u00a7 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der L\u00e4nder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-large wp-image-2057\" src=\"https:\/\/www.turkishnews.com\/de\/content\/wp-content\/uploads\/2010\/10\/alm_v_g.gif\" alt=\"\" width=\"465\" height=\"661\" \/><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>vom 22. Juli 1913, RGBl 1913, zuletzt ge\u00e4ndert\u00a0durch Artikel 5 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsb\u00fcrgern und Ausl\u00e4ndern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2004 I, Seite 1950). 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