Teil der Kultur: Türkische und arabische Zuwanderer. Foto: reuters

Aufenthaltstitel: Rückwirkende Aufhebung

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Aufenthaltstitel rückwirkend nicht aufgehoben werden kann, wenn keine Täuschung wie Scheinehe vorliegt. Dabei bezog sich das EuGH auf die “Assoziationsrechtliche Aufenthaltsrechte für türkische Staatsbürger vom 19. September 1980 zwischen der Türkei und der EU“.

In der Entscheidungsbegründung heißt es: “Nach alledem ist auf die vom Gerichtshof umformulierten Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, den Aufenthaltstitel eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem der Grund weggefallen war, von dem das nationale Recht die Erteilung dieses Titels abhängig machte, zurückzunehmen, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und die Rücknahme nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.“

Somit hat der Gerichtshof entschieden, dass türkische Arbeitnehmer, die ein Jahr eine ordnungsgemäße Beschäftigung nachgegangen sind, rückwirkend ihren Aufenthaltstitel nicht verlieren können, auch wenn die Erteilung dieses Titels zu einem früheren Zeitpunkt nicht rechtmäßig war.

Im Urteil “Gülbahce“ wird erklärt: „Dieser Aufenthaltstitel ist auch dann gültig, wenn die Bedingungen zu seiner Erteilung niemals erfüllt wurden. Eine Rücknahme kann nur bei Täuschung wie Scheinehe erfolgen.“ Weiterhin heißt es, dass aus bestehenden Aufenthaltstiteln der Wohnrecht gegeben ist.

via Aufenthaltstitel: Rückwirkende Aufhebung | SABAH AVRUPA – Die Türkische Tageszeitung..


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